Winterreifenpflicht
Früher sagte man, besser im Winter gute Sommerreifen als schlechte Winterreifen.
Die „Winterreifenpflicht“ ist aber spätestens seit Ende 2010 laut Gesetz geregelt.
- Dennoch gibt es keinen bestimmten Zeitraum (z.B. von Oktober – Mai) für Reifen mit M+S und dem Bergpiktogramm mit Schneeflocke.
- Winterreifen ohne Bergpiktogramm und Schneeflocke sind jedoch nicht mehr erlaubt (ab Saison 2024/2025).
- Es ist nur vorgeschrieben, dass man bei schlechten Wetterverhältnissen wie Eisglätte, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte - wie sie in der kalten Jahreszeit vorkommen - das Fahrzeug mit Winterreifen ausgerüstet hat.
Unter Winterreifen versteht man Reifen mit M+S – Symbol und Bergpiktogramm mit Schneeflocke.
Auch die meisten Ganzjahresreifen oder Allwetterreifen haben dieses Zeichen
Fährt man unter den oben genannten Straßenbedingungen mit Sommerreifen, drohen Bußgelder und Punkte.
Wird man mit Sommerreifen erwischt, kostet es:
- 60 Euro
- 80 Euro (bei Behinderung/Gefährdung)
- 100 Euro (bei Gefährdung)
- 120 Euro (bei Unfall)
Hinzu kommt noch eine Bearbeitungsgebühr von 28,50 Euro
Bei einem Unfall kann sogar der Versicherungsschutz reduziert werden.
Grundsätzlich ist immer der Fahrer eines Fahrzeugs für die Montage der richtigen Bereifung verantwortlich.
Man sollte vor Fahrtantritt immer sicher sein, dass die richtigen Reifen montiert sind.
So sollte man auch bei Miet-/Leihwagen darauf achten, dass die richtige Bereifung (Winterreifen) montiert ist.
Für die meisten Fahrzeuge gilt Winterreifenpflicht
Auch motorisierte Zweiräder – Motorräder, Kleinkrafträder, Mopeds müssen mit Winterreifen fahren.
Da aber Winterreifen für motorisierte Zweiräder nicht gerade typisch sind, ist man auch damit zufrieden,
wenn grob-stollige Bereifung montiert ist, wie es bei Enduros oder Off-Road-Motorrädern der Fall ist.
Quads müssen auch mit Winterreifen bestückt sein.
Eine Ausnahme für Quads besteht dann, wenn sie als land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge angemeldet sind.
Für einige Fahrzeuge gibt es Sonderregelungen.
Diese sind in § 2 Abs. 3a (StVO) und in § 35 Abs. 1 (StVO) beschrieben und gelten für Busse, Nutzfahrzeuge
(auch land- und forstwirtschaftliche), sowie für Einsatzfahrzeuge (Polizei, Feuerwehr, Bundespolizei, Zoll, Bundeswehr, Katastrophenschutz), wenn Bauartbedingt keine Winterreifen verfügbar sind.
Für Fahrzeuge, die Parken, gilt die Regelung nicht.
Es müssen alle Räder eines Fahrzeugs mit Winterreifenprofil ausgestattet sein.
Hat nur ein Rad bei vorgenannten Straßenverhältnissen Bereifung mit Sommerprofil, verstößt man gegen die Winterreifenpflicht.
Bei einer Reifenpanne kann man sich kurzfristig mit einem Notrad (auch Sommerreifen) behelfen.
Dafür bezahlt man kein Bußgeld.
Für Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen gilt keine Ausnahme.
Auch sie müssen bei Eisglätte, Schneefall, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte mit Winterreifen bestückt sein.
Winterreifen sollten am besten nach der O bis O – Regel montiert sein (Oktober bis Ostern).
Man weiß ja nie, wann in der kalten Jahreszeit Schnee fällt oder es glatt ist.
In keinem Fall sollte man bis zum ersten Schneefall mit der Montage der Winterbereifung warten.
Weil viele bis dahin abwarten sind die Werkstätten dann voll und man hat lange Wartezeiten.
Um eine gute Griffigkeit bei Winterreifen zu gewährleisten, sollten sie mindestens eine Profiltiefe von 4 mm haben.
Bei der nächsten Hauptuntersuchung wird man sonst darauf hingewiesen.
Dann sollte die Bereifung (allgemein) an den Fahrzeugachsen gleich sein und auch die gleiche Profildicke haben, um ein Abdriften des Fahrzeugs zu vermeiden.
(alle Angaben ohne Gewähr)