Fiktive Abrechnung
Unter fiktiver Abrechnung versteht man, sich bei einem Kfz-Schaden das Geld auszahlen zu lassen (man nennt dies auch Abrechnung nach Gutachten), da man z.B.:
- das Fahrzeug nicht reparieren lassen will (möglicher Verkauf),
- das Fahrzeug vorerst nicht reparieren lassen will oder,
- das Fahrzeug nur teilweise reparieren lassen will (wenn ein Fahrzeug nur teilweise repariert wird, stellen die nicht reparierten Beschädigungen eine Wertminderung da, womit sich der Wiederbeschaffungswert aufgrund unreparierter Vorschäden vermindert).
Bei der fiktiven Abrechnung darf sich die Versicherung jedoch immer die günstigere Variante aussuchen:
- Wenn eine Totalschadenabrechnung vorliegt und die Abrechnung auf Totalschadenbasis (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) günstiger ist als die Reparaturkosten, so rechnet die Versicherung auf "Totalschadenbasis" ab.
Die Mehrwertsteuer wird seit dem 01.08.2002 bei fiktiver Abrechnung nicht mehr ausbezahlt. Sollte das Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt repariert werden (mit Rechnung) kann man die Mehrwertsteuer innerhalb der Verjährungsfrist (3 Jahre) nachfordern. Dies gilt ebenso für Teilreparaturen.
Auszug aus den Paragraphen 249 (BGB)
§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.