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Fahrerlaubnismindestalter

 

Die Fahrerlaubnis steht im Führerschein (mit seinen Regeln/Auflagen).
Im Volksmund wird jedoch vom Führerschein gesprochen - z.B.: hat den Führerschein der Klasse B - .

Eine Probezeit von 2 Jahren gilt beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis

Grundsätzlich muss man ein bestimmtes Alter haben, um eine Fahrerlaubnis für die
verschiedenen Fahrzeugklassen zu machen.

Hier eine Auflistung der verschiedenen Fahrerlaubnisklassen:

Für das Führen von motorisierten Krankenfahrstühlen durch behinderte Menschen ist 
keine Prüfbescheinigung bzw.
eine Fahrerlaubnis erforderlich.

 

Eine Prüfbescheinigung  ist erforderlich:

Das Mindestalter beträgt 15 Jahre

        Für einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor (Mofa, Mofaroller)
       
            Es dürfen auch besondere Sitze  für Kinder (bis 7 Jahre) zur
             Mitnahme von vorgenannten Personen angebracht werden.

 

AM  (Fahrerlaubnisklasse)    
(2-,3-,4-rädrige Kleinkrafträder bis max. 50 ccm und max. 45 km/h, bis max. 4 KW bei Elektromotoren)

Das Mindestalter ist  15  Jahre.

Die Führerscheinklasse AM ersetzt die Klassen M und S  (ab dem 19.01.2013)

Diese Fahrerlaubnisklasse gilt unbefristet.
Es ist ein Sehtest erforderlich.
Eine ärztliche Untersuchung wird nur angeordnet, wenn ein besonderer Anlass besteht.     




A1  (Fahrerlaubnisklasse)
(Kleinkrafträder bis max. 125 ccm oder 11 KW und max. 0,1 KW Leistung je Kg/Leergewicht, auch dreirädrige
Kfz bis max. 15 KW Leistung)    


Das Mindestalter beträgt  16  Jahre.

Diese Fahrerlaubnisklasse gilt unbefristet.
Es ist ein Sehtest erforderlich.
Eine ärztliche Untersuchung wird nur angeordnet, wenn ein besonderer Anlass besteht.     




A2  (Fahrerlaubnisklasse)
(Krafträder bis 35 KW Leistung oder Max. 0,2 KW je Kg Leergewicht)

Das Mindestalter ist  18  Jahre

Diese Fahrerlaubnisklasse gilt unbefristet.
Es ist ein Sehtest erforderlich.
Eine ärztliche Untersuchung wird nur angeordnet, wenn ein besonderer Anlass besteht.
Besitzt man die Führerscheinklasse  A1   schon 2 Jahre, so ist nur noch eine praktische  
Fahrerlaubnisprüfung abzulegen.



  • A  (Fahrerlaubnisklasse)
    (alle Krafträder , Leistung und Hubraum unbegrenzt) (auch dreirädrige Kraftfahrzeuge über 15 KW)

    Das Mindestalter ist  20  Jahre.

       Hier ist der Vorbesitz der  Klasse  A2  Voraussetzung, den man 2 Jahre besitzen muss.

    Das Mindestalter ist  24  Jahre, wenn man diese Führerscheinklasse sofort erlangen will.

    Das Mindestalter ist  21  Jahre

       Wenn man die Fahrerlaubnis der Klasse A für dreirädrige
       Kraftfahrzeuge von mehr als 15 kW machen möchte.

    Die Fahrerlaubnisklasse gilt unbefristet.
    Es ist ein Sehtest erforderlich.
    Eine ärztliche Untersuchung wird nur angeordnet, wenn ein besonderer Anlass besteht.
    Hat man schon die Fahrerlaubnisklasse  A2  2 Jahre, so ist nur noch eine praktische  
    Fahrerlaubnisprüfung abzulegen.

 

  • B   (Fahrerlaubnisklasse)
    (Kraftfahrzeuge bis max.  3.500 kg Gesamtgewicht und max. 8 Personen außer dem Fahrzeugführer)
  • Das Mindestalter ist  18  Jahre
  • Das Mindestalter ist  17  Jahre bei begleitenden Fahren  (im Inland und bis zum 18 Lebensjahr)
  1. oder während der Ausbildung oder nach Abschluss des Ausbildungsberuf  Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer (nur Fahren im Inland und jeweils staatlich anerkannt)
  2. oder während der Ausbildung oder nach Abschluss des Ausbildungsberuf Fachkraft im Fahrbetrieb (nur Fahren im Inland und staatlich anerkannt)
  3. auch während der Ausbildung oder nach Abschluss eines Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fähigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrswegen vermittelt werden (nur Fahren im Inland und staatlich anerkannt).


Die Nutzung der Fahrerlaubnis ist bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres ist in den
drei letztgenannten Fällen nur im Rahmen der Ausbildung oder Berufsausübung
erlaubt.
Diese Fahrerlaubnisklasse gilt unbefristet.
Es ist ein Sehtest erforderlich.
Eine ärztliche Untersuchung wird nur angeordnet, wenn ein besonderer Anlass besteht.


 

BE   (Fahrerlaubnisklasse)  

  • Das Mindestalter beträgt 18 Jahre
  • auch 17 Jahre bei begleitenden Fahren

Führerschein für Anhänger. Führerscheinklasse  B  ist erforderlich
(Anhänger  über 750 kg zul. Gesamtmasse bis max. 3.500 kg zul. Gesamtmasse). Hier darf die Gesamtmasse des Gespanns (Zugwagen + Anhänger) bis zu 7.000 kg betragen (7.000 kg nicht überschreiten)

Es gelten die Voraussetzungen zum Erlangen der Fahrerlaubnisklasse B



       

BE96   (Fahrerlaubnisklasse)  

Führerschein für Anhänger (dieser Führerschein hat nicht so viele Anforderungen wie die Führerscheinklasse BE. Allerdings sind letztlich die Möglichkeiten zum Führen eines Anhängers eingeschränkt. Auch die Kosten sind geringer. Dennoch können die darin enthaltenen Möglichkeiten zum Führen eines Anhängers ausreichen. Man könnte aber dennoch leichtere Ferdeannhänger oder mittelgroße Wohnwagen, auch mittelgroße Bootsanhänger (mit Boot) damit führen. Das Gesamtgewicht des Gespanns (Zugwagen+Anhänger) darf aber 4.250 kg nicht überschreiten.

Das Mindestalter für den Erwerb der o.g. Führerscheinklasse 

  • beträgt im Normalfall 18 Jahre
  • im Rahmen des begleitenden Fahrens kann die Fahrerlaubnisklasse mit dem Alter von 17 Jahren gemacht werden

Diese Fahrerlaubnisklasse ist eine Erweiterung der Führerscheinklasse B. Man darf damit Fahrzeuggespanne (Zugwagen + Anhänger) mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3.500 kg bis max 4.250 kg führen.

Für den Erwerb der Fahrerlaubnis reicht der Besuch einer Fahrschule aus.

  • ein theoretischer Unterricht ist erforderlich
  • ebenso müssen Übungen vorgenommen werden sowie das Fahren im Straßenverkehr (min. 1 Stunde)

 

C1   (Fahrerlaubnisklasse)  
(Kraftfahrzeuge von 3.500 kg bis 7.500 kg Gesamtmasse, max. 8 Personen außer Fahrzeugführer,
Anhänger bis max. 750 kg Gesamtmasse)
        
Das Mindestalter beträgt  18  Jahre
      
Der Vorbesitz der Klasse B ist erforderlich.
(zumindest theoretische-  und praktische Prüfung bestanden)
Diese Fahrerlaubnis hat Gültigkeit bis zu Vollendung des 50. Lebensjahres.
Danach hat diese Fahrerlaubnis nach Vollendung des 45. Lebensjahres 5 Jahre Gültigkeit.
Zum Erlangen bzw. zur Verlängerung dieser Fahrerlaubnisklasse um weitere 5 Jahre
(jeweils immer nur 5 Jahre) ist eine augenärztliche/ärztliche Untersuchung erforderlich und
vorzulegen.
Hatte man die Berechtigung zum Fahren von Fahrzeugen der Klasse C1 schon vor dem
01.01.1999, so wird die se Fahrerlaubnis unbefristet erteilt (alte Führerscheinklasse 3).

 

C1E  (Fahrerlaubnisklasse)  
(Anhänger oder Sattelanhänger von mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht, in Kombination
aus Anhänger/Sattelanhänger und Zugmaschine von max. 12.000 kg zulässiges Gesamtgewicht)

Das Mindestalter ist 18 Jahre

Es gelten die Regelungen wie bei Fahrerlaubnisklasse  C1
Es ist der Vorbesitz der Fahrerlaubnisklasse des Zugfahrzeug erforderlich



C   (Fahrerlaubnisklasse)  
(Kraftfahrzeuge ab mehr als 3.500 kg zul. Gesamtmasse, max. 8 Personen außer Fahrzeugführer, Anhänger bis max. 750 kg Gesamtmasse)      

Das Mindestalter ist  21  Jahre.         

Mit einem Alter von  18  Jahren

             - nach erfolgter Grundqualifikation gemäß  § 2 Absatz 1 Nr. 1 (BGBL.I.S. 2575)
               des Berufsfahrerqualifikationsgesetzes vom 26.11.2020
               in der jeweils geltenden Fassung

             - während oder nach Abschluss der Berufsausbildung  oder nach Abschluss der
               Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Berufskraftfahrerin oder
               Berufskraftfahrer (staatlich anerkannt)

            - während oder nach Abschluss der Berufsausbildung im Beruf Fachkraft im Fahrbetrieb
             (staatlich anerkannt).

            - während der Berufsausbildung oder nach Abschluss der
             Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare
             Fertigkeiten und Kenntnisse  zum Führen von Kraftfahrzeugen
             auf öffentlichen Verkehrswegen vermittelt werden.

In den  genannten Punkten (Alter bis 21 Jahre) ist ein Fahren nur im Inland erlaubt.
Ebenso darf vom Fahren von Fahrzeugen der Klasse C bis zum Mindestalter von 21 Jahren
nur  während der Ausbildungszeit oder der Berufsausübung gebrauch gemacht werden.

Weiterhin ist der Vorbesitz der Fahrerlaubnisklasse  B  erforderlich.
(zumindest theoretische-  und praktische Prüfung bestanden)
Diese Fahrerlaubnis hat Gültigkeit für 5 Jahre.
Die längste Gültigkeit ist max. bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres.
Zum Erlangen bzw. zur Verlängerung dieser Fahrerlaubnisklasse um weitere 5 Jahre
(jeweils immer nur 5 Jahre) ist eine augenärztliche/ärztliche Untersuchung erforderlich
und vorzulegen.



CE   (Fahrerlaubnisklasse)  
Anhänger oder Sattelanhänger über 750 kg

Das Mindestalter ist 21 Jahre, ggf. 18 Jahre

Der Vorbesitz der Fahrerlaubnisklasse  des Zugfahrzeug   ist erforderlich.

Es  gelten die gleichen Voraussetzungen und Regeln wie bei Fahrerlaubnisklasse  C



D1  (Fahrerlaubnisklasse)  
Kraftfahrzeuge für 8 – 16 Personen außer Fahrzeugführer, Länge max. 8 m,
Anhänger bis max. 750 kg zul. Gesamtmasse


Das Mindestalter ist  21  Jahre

Das Alter beträgt  18  Jahre

        während der Berufsausbildung oder Abschluss des Ausbildungsberuf als

              - Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer
                (jeweils staatlich anerkannt)

              - Fachkraft im Fahrbetrieb
                (staatlich anerkannt)

             -  In einem Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare
                Kenntnisse und Fähigkeiten zur Durchführung von Fahrten
                auf öffentlichen Verkehrswegen vermittelt werden.
               (staatlich anerkannt)

In genannten Fällen ist ein Fahren - Alter bis 21 Jahre - nur im Rahmen der 
Berufsausbildung oder in Ausübung des Ausbildungsberufs erlaubt.      
Ebenso ist auch nur das Fahren im Inland erlaubt (bis zum Mindestalter von 21 Jahre)).

Diese Fahrerlaubnis hat Gültigkeit für 5 Jahre
Weiterhin ist der Vorbesitz der Fahrerlaubnisklasse  B  erforderlich.
(zumindest theoretische-  und praktische Prüfung bestanden)
Die längste Gültigkeit ist max. bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres.
Zum Erlangen bzw. zur Verlängerung dieser Fahrerlaubnisklasse um weitere 5 Jahre
(jeweils immer nur 5 Jahre) ist eine augenärztliche/ärztliche* Untersuchung erforderlich
und vorzulegen.

*) neben der allgemeinen ärztlichen Untersuchung muss auch durch  ein betriebs-  oder           
    arbeitsmedizinisches Gutachten (auch ein Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung)
    nachgewiesen werden, dass die besonderen Anforderungen an Belastbarkeit, Orientierungsleistung,
    Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung sowie die Reaktionsfähigkeit erfüllt werden.

 

D1E   (Fahrerlaubnisklasse)   
Anhänger von mehr als 750 kg bei Zugfahrzeug der Klasse D1

Das Mindestalter ist 21 Jahre, ggf. 18 Jahre

Der Vorbesitz der Fahrerlaubnisklasse  des Zugfahrzeug ist erforderlich.
Desweiteren  gelten die gleichen Voraussetzungen und Regeln wie bei Fahrerlaubnisklasse  D1

 

D   (Fahrerlaubnisklasse)  
Kraftfahrzeuge zur Beförderung von mehr als 8 Personen außer Fahrzeugführer Anhänger bis max. 750 kg zul. Gesamtmasse

Das Mindestalter ist  24  Jahre

Das Alter beträgt  23 Jahre

             Nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung
             Prüfung gemäß  § 2 Absatz 2 des Berufsfahrerqualifikationsgesetzes
             (nur für die Fahrerlaubnisklasse D)

Das Alter beträgt  21  Jahre

               Nach erfolgter Grundqualifikation gemäß § 2 Absatz1 Nummer 1
               des Berufsfahrerqualifikationsgesetzes
oder
              nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung gemäß
               § 2 Absatz 2 des Berufsfahrerqualifikationsgesetzes im Linienverkehr bis 50 km

           

Das Alter beträgt  20  Jahre

     während der Berufsausbildung oder Abschluss des Ausbildungsberuf als

              - Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer
                (jeweils staatlich anerkannt)

              - Fachkraft im Fahrbetrieb
                (staatlich anerkannt)

             -  In einem Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare
                Kenntnisse und Fähigkeiten zur Durchführung von Fahrten
                auf öffentlichen Verkehrswegen vermittelt werden.
                (staatlich anerkannt)


Das Alter beträgt  18  Jahre

     bei Berufsausbildung oder Abschluss des Ausbildungsberuf als

              - Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer
                (jeweils staatlich anerkannt)

              - Fachkraft im Fahrbetrieb
                (staatlich anerkannt)

             -  In einem Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare
                Kenntnisse und Fähigkeiten zur Durchführung von Fahrten
                auf öffentlichen Verkehrswegen vermittelt werden

     im Linienverkehr bis 50 km

Diese Fahrerlaubnis hat Gültigkeit für 5 Jahre
Ebenso ist der Vorbesitz der Führerscheinklasse  B  erforderlich.
(zumindest theoretische-  und praktische Prüfung bestanden)
Die längste Gültigkeit ist max. bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres.
Zum Erlangen bzw. zur Verlängerung dieser Fahrerlaubnisklasse um weitere 5 Jahre
(jeweils immer nur 5 Jahre) ist eine augenärztliche/ärztliche* Untersuchung erforderlich
und vorzulegen.

*) neben der allgemeinen ärztlichen Untersuchung muss auch durch  ein betriebs-  oder     
   arbeitsmedizinisches Gutachten (auch ein Gutachten einer Begutachtungsstelle für
   Fahreignung) nachgewiesen werden, dass die besonderen Anforderungen an
   Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung
   sowie die Reaktionsfähigkeit erfüllt werden.



DE   (Fahrerlaubnisklasse)   
Anhänger von mehr als 750 kg bei Zugfahrzeug der Klasse D

Die Altersregelungen sind wie bei Fahrerlaubnisklasse D

Der Vorbesitz der Fahrerlaubnisklasse  des Zugfahrzeug ist erforderlich.
Desweiteren  gelten die gleichen Voraussetzungen und Regeln wie bei Führerscheinklasse  D

 

 

L   (Fahrerlaubnisklasse)  
Zugmaschinen bis 40 km/h (für Land-/forstwirtschaftliche Zwecke), Kombination aus o.g. Fahrzeug
und Anhänger bis max. 25 km/h selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen,
Stapler und andere Flurfahrzeuge, jeweils bis max. 25 km/h Kombination aus o.g. Fahrzeug und Anhänger
bis max. 25 km/h


Das Mindestalter beträgt  16  Jahre



T   (Fahrerlaubnisklasse)  
Zugmaschinen bis 60 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder
selbstfahrende Futtermischwagen bis 40 km/h, (für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt,
auch mit Anhänger)

Das Mindestalter beträgt 16 Jahre



Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

Die Gültigkeit der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beträgt 5 Jahre.
Eine Verlängerung der Fahrerlaubnis über das 60. Lebensjahr setzt eine Untersuchung
der Fahreignung (Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung
sowie der Überprüfung der Reaktionsfähigkeit) voraus.
Hier ist ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten (auch ein Gutachten einer Beratungsstelle
für Fahreignung) vorzulegen.
Ebenso ist die Durchführung einer augenärztlichen- und einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung
vorzulegen.

 

 

Weitere Infos  (Vollständig) finden Sie unter:  § 10 (FeV) Mindestalter

FeV =  Fahrerlaubnisverordnung

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