Nutzungsausfall bei Motorrädern/Trikes/Quads
Bei Fahrzeugen, zu denen Motorräder, Trikes, aber auch Quads gehören, wird von Haftpflichtversicherungen unterstellt,
dass sie überwiegend zu Freizeitvergnügen genutzt werden und das Fortbewegungsalternativen (wie ein Pkw ) zur Verfügung stehen.
Nutzungsausfallkosten werden dann oft nicht übernommen.
Hier ist man i.d.R. beweispflichtig, dass man z.B. das Motorrad alltäglich nutzt.
Es ist bekannt, dass Versicherungen keine Spenden verteilen, sondern immer nur das zahlen, was sie zahlen müssen.
Somit ist auch der „Nutzungsausfall“ eines Fahrzeuges, das Aufgrund eines unverschuldeten Unfalls nachweislich nicht zu Verfügung stand,
von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu zahlen (bei Anwendbarkeit des deutschen Rechts bzw. der Schaden ist in Deutschland passiert).
Der Nutzungsausfall eines Fahrzeugs ist allerdings immer nur dann zu zahlen, wenn ein Fahrzeug vermögensmehrend oder zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung genutzt wird.
Darunter könnte man verstehen, dass ein Fahrzeug überwiegend für die alltägliche Nutzung wie z.B. Einkaufen fahren oder Fahrten von und zur Arbeitsstelle genutzt wird.
Der Gebrauch eines Fahrzeugs (auch Motorräder, Trikes oder Quads) sind als geldwerter Vorteil zu sehen, da ein Fahrzeug innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet ist, das Fortkommen (im Allgemeinen) zu fördern, sowie Zeit und Kraft zu sparen.
In keinem Fall würde man Nutzungsausfall für ein Fahrzeug bezahlen, wenn man angibt, dass dieses Fahrzeug fürs Hobby oder zum Freizeitvergnügen genutzt wird. Der Verlust von Lebensqualität ist kein ersatzfähiger Wert.
Insbesondere bei Motorrädern, Trikes oder Quads unterstellt einem die Versicherung,
dass diese Fahrzeuge überwiegend für das Freizeitvergnügen genutzt werden und nicht zur alltäglichen Nutzung verwendet werden.
Man wird bei derartigen Fahrzeugen daher sehr schnell beweispflichtig, dass sie überwiegend alltäglich genutzt werden.
Es wird aber auch kein Nutzungsausfall gezahlt, wenn man z.B. zum Zeitpunkt der Reparatur oder der Wiederbeschaffung (Totalschadenfall) des Fahrzeugs derart verletzt war, dass man das Fahrzeug nicht hätte fahren können.
Der Besitz eines Zweitfahrzeugs (wenn es bekannt wird) führt ebenfalls dazu, dass kein Nutzungsausfall gezahlt wird.
Selbst wenn man aufgrund einer Verletzung nicht Motorrad??? fahren kann, aber z.B. ein Familienmitglied auch mit dem Motorrad??? fährt,
wäre ein Ausfall zu zahlen.
Aber auch hier müsste gegebenenfalls der Nachweis erbracht werden, dass das „Familienmitglied“ das Motorrad??? zur alltäglichen Lebensführung nutzt.
Ist ein Fahrzeug nach einem Unfall nicht mehr fahrbereit, ist Nutzungsausfall ab dem Zeitpunkt des Unfalls zu zahlen.
Hätte ein Fahrzeug einen Totalschaden erlitten, man könnte es aber noch reparieren lassen (130%-Grenze),
steht Ihnen eine „Überlegezeit“ zu (3-5 Tage) um zu entscheiden, ob man Reparieren lassen soll oder sich lieber ein Ersatzfahrzeug kaufen soll.
Ein Nutzungsausfall wird in Geld-Wert ausgezahlt.
Es ist immer der Nachweis zu erbringen, dass ein Fahrzeug nicht zu Verfügung gestanden hat.
Entweder dass es repariert wurde, dann z.B. Werkstattrechnung, oder Eigenreparatur (hier Nachweis durch Bestätigung eines Sachverständigen oder Lichtbild – nach der Reparatur - mir abgebildeter aktueller Tageszeitung.
Die Ablichtung der aktuellen Tageszeitung dient dazu, zu erkennen, dass das Foto nach der Reparatur gemacht wurde und das es sich nicht um ein Lichtbild vor der Reparatur handelt.
Im Totalschadenfall möchte man eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) sehen, dass sich auch ein neues Fahrzeug angeschafft wurde.
Vorsicht bei der Inanspruchnahme eines Mietwagens!
Die Kosten des Mietwagens lässt sich die Mietwagenfirma i.d.R. von der Schadensumme abtreten.
Wenn ggf. nicht der Nachweis erbracht wird, dass das Fahrzeug für den Mietzeitraum nicht zu Verfügung stand,
werden Ihnen die Mietwagenkosten aufgrund einer Abtretung von den Schadenkosten abgezogen und Sie bleiben auf den Mietwagenkosten sitzen.
Für die Versicherung heißt das „Zauberwort“ notfalls immer „Schadenminderungspflicht“
(alle Angaben ohne Gewähr)