Die Derzeit gesetzlich geregelten Sondersignale „Blaulicht“ oder „Gelblicht“ (§ 38 STVO) dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen
genutzt werden.
So darf das Blaulicht in Verbindung mit dem Signalhorn nur verwendet werden, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Das Wegerecht setzt den Einsatz des Blaulichtes in Verbindung mit dem Signalhorn voraus
Für die anderen Verkehrsteilnehmer heißt es dann, sofort freie Bahn schaffen und mit dem Blaulicht ausgerüstete Einsatzfahrzeuge nicht zu behindern.
Von Fahrern solcher Fahrzeuge wird bei Einsatz des blauen Blinklichtes in Verbindung Signalhorns mit dem Signalhorn erhöhte Konzentration abverlangt, da sich das Risiko eines Verkehrsunfalls mindestens um das 10-Fache erhöht.
Öfters wird bei solchen Einsatzfahrten das Signalhorn ausgeschaltet.
Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn ein kleines Risiko auf der Straße besteht und Personen nicht aufgeschreckt werden sollen (z.B. Nachts).
Blaues Blinklicht allein darf sonst nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen,
bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
Das Gelblicht warnt vor Gefahren.
Es kann Ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden.
Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
Das Blaulicht oder das Gelblicht darf nicht Willkürlich an Fahrzeugen angebracht werden.
Es bedarf einer Genehmigung.
Sollte das „Blaulicht“ Zweckentfremdend genutzt werden um ein Sonderrecht/Wegerecht zu erreichen, wird dies geahndet und die Sonderrechte/Wegerechte meist rückwirkend entzogen.
In Erprobung befindet sich Derzeit auch das rote Blitzlicht, dass bei Polizeifahrzeugen nach vorne hin angebracht ist und in Verbindung mit dem sogenannten Yelb-Signal (ein jeweils einige Sekunden lang an- und abschwellender Heulton) vorausfahrende Fahrzeuge zum Anhalten bewegen soll. Hierdurch will man gefährliche Verkehrssituationen (z.B. wie durch Überholen) vermeiden. Ebenso sichert man die (stehenden) Fahrzeuge dadurch besser gegen den weiteren fließenden Verkehr ab, wenn das Polizeifahrzeug hinter dem angehaltenen Fahrzeug steht. Diese Regelung ist oft in US-Filmen zu sehen.