Die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h
Die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h gilt nicht nur auf Autobahnen, sondern auch auf autobahnähnlichen Schnellstraßen (Trennung von der Gegenfahrbahn durch z.B. Leitplanke oder Rasen/Sträucher sowie 2 Fahrspuren in eine Richtung).
Sie wurde 1978 eingeführt.
Zudem wurde die Richtgeschwindigkeit aufgrund einiger Studien empfohlen, da man bis zu dieser Geschwindigkeit noch in der Lage zu sein scheint, mögliche (vorhersehbare) Gefahren eingrenzen zu können.
So wird in einem Gerichtsurteil zitiert:
„Die Richtgeschwindigkeit ist aber gerade empfohlen worden, um die Gefahren herabzusetzen, die aus dem Betrieb eines Kfz mit hoher Geschwindigkeit erfahrungsgemäß herrühren.
Diese beruhen u.a. darauf, dass ein Kraftfahrer bei einer solchen Geschwindigkeit nur noch dann unfallfrei bleiben kann, wenn alle anderen Verkehrsteilnehmer sich absolut fehlerfrei verhalten.
Der öffentliche Straßenverkehr ist nämlich dadurch geprägt, dass sich erlaubtermaßen in ihm eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern bewegen,
die dabei den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung einschließlich des zentralen Gebots der Rücksichtnahme unterworfen sind.
Damit stellt der Straßenverkehr ein Regelungssystem dar, innerhalb dessen bei Einhaltung der in ihm geltenden Bestimmungen und rücksichtsvoller Fahrweise Unfälle weitestgehend vermieden werden können.“
Mit zunehmender Geschwindigkeit ist man zu immer mehr Konzentration verpflichtet, um mögliche Gefahren abwenden zu können.
Ausgehend von einer Geschwindigkeit von 200 km/h reicht die kleinste Unaufmerksamkeit aus, um erhebliche Unfallgefahren zu schaffen.
Selbst wenn man eine Gefahr erkennt, ist der Reaktions- und Bremsweg u.a. so lang, dass man keinen Unfall mehr verhindern kann.
Hier sei als Beispiel genannt:
- Gegenstände auf der Fahrbahn
- Personen am Rande der Fahrbahn, die plötzlich die Fahrbahn betreten könnten
- Ein Fahrzeug, dass plötzlich die Fahrspur wechselt
Ebenso wird es für andere Verkehrsteilnehmer immer schwieriger, ein mit hoher Geschwindigkeit heranfahrendes Fahrzeug wahr zu nehmen.
Andere Verkehrsteilnehmer müssen sich praktisch immer fehlerfreier fortbewegen, um mögliche Gefahren abwenden zu können.
Gerade bei Dunkelheit ist höchste Vorsicht geboten.
Sofern keine Geschwindigkeitsbeschränkung besteht, gehen Gerichte im Falle eines Unfalls mit hoher Geschwindigkeit (über 130 km/h) immer davon aus, „wäre der Verkehrsunfall bei einhalten der Richtgeschwindigkeit vermeidbar (Vermeidungsgrenze) gewesen“?
Wenn bis zu einer Geschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen oder Schnellstraßen meist von der „Betriebsgefahr“ eines Fahrzeugs im Falle eines Verkehrsunfalls abgesehen wird (sobald sich ein Fahrzeug im Straßenverkehr bewegt, stellt es eine Gefahr dar, die sogenannte „Betriebsgefahr“),
wird sie aber ab einer Geschwindigkeit - ab 130 km/h - mit in das Unfallgeschehen mit einbezogen.
Somit ist immer mit einer Mitschuld zu rechnen, insbesondere, wenn ein Verkehrsunfall bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre.
Ein erfahrener Autofahrer weis eh, dass schnelles Fahren nichts bringt, man ist danach nur geschafft vom Fahren, hat einen hohen Verschleiß am Fahrzeug und trifft sich mit den langsamen Fahrern meist an der nächsten Ampel-Kreuzung (oder Ausfahrt) wieder.
(alle Angaben ohne Gewähr)