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Nutzungsausfallentschädigung


Die Voraussetzung für den Nutzungsausfall ist, dass man keinen Leihwagen in Anspruch nimmt.
Ein Leihwagen steht einem im unverschuldeten Schadenfall (Haftpflichtschaden) nach deutschem Recht zu, wenn sich der Schadenfall in Deutschland ereignet hat. Ersatzweise erhält man Nutzungsausfallkosten, wenn mann keinen Leihwagen in Anspruch nimmt.
(Deutsches Recht tritt in Kraft, wenn ein Schaden in Deutschland passiert ist.
Auch gilt immer das Recht des Landes, indem der Unfall/Fahrzeugschaden eingetreten  ist.)

Laut den neueren EU-Bestimmungen bekommt man unter anderen auch Nutzungsausfall, wenn ein Fahrzeugschaden im Ausland geschehen ist. Dies ist jedoch an Voraussetzungen geknüpft. Ebenso ist Voraussetzung dafür, dass das entsprehende Land diese Bestimmungen in nationales Recht übernommen hat. Hier ist es sinnvoll, sich zu erkundigen, da das Schadenrecht in den anderen Ländern unterschiedlich ist.


Sofern es sich um einen reinen Reparaturschadenhandelt und der Fahrzeugschaden in Deutschland  (Deutsches Recht) eingetreten ist, muss nachgewiesen werden, dass das Fahrzeug für den Zeitraum der Reparatur nicht zur Verfügung stand oder zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges nicht genutzt werden konnte. Handelt es sich um einen Totalschaden, ist i.d.R. kein Nachweis erforderlich. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden (es gilt immer die Schadenminderungspflicht) können Sie dennoch das Fahrzeug bis zu einem Wiederbeschaffungswert von 130% reparieren lassen. Im Fall der Reparatur (Reparatur nach Gutachtenvorlage) ist die Reparaturdauer nachzuweisen. Wenn ein Totalschaden eingetretenist (auch wirtschaftlicher Totalschaden) hängt die Zahlung von Nutzungsausfall auch davon ab, ob ein Fahrzeug noch fahrbereit ist und ob es (in diesem Fall) zumutbar ist, mit den verunfallten Fahrzeug auf die Suche nach einem neuen Fahrzeug zu gehen.


Der Nachweis der Reparaturzeit kann erfolgen durch Reparaturrechnung, Reparaturbestätigung des Sachverständigen, oder Lichtbild des reparierten Fahrzeugs (auch der Reparaturstelle) mit aktueller Tageszeitung drauf (das Kennzeichen sollte auch drauf sein).
Durch die aktuelle Tageszeitung kann die Versicherung erkennen, dass das Lichtbild nicht vor dem Unfall gefertigt wurde. Bei Totalschaden sollte Bescheinigt sein, dass das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit ist. In diesen Fall der Versicherung
eine Kopie des Fahrzeugschein des neubeschafften Fahrzeugs einreichen.

Hierbei ist zu beachten, dass Nutzungsausfall

  • für die Dauer der Reparatur des Fahrzeugs erstattet wird
  • erstattet wird, wenn ein Fahrzeug nicht mehr fahrbereit ist
  • es nicht mehr zumutbar ist, mit einem verunfallten Fahrzeug zu fahren, obwohl das Fahrzeug (laut Sachverständigen) noch fahrbereit ist
  • bei einem Totalschaden (jeglicher Art) für die Dauer der Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs erstattet wird

Sollte ein Fahrzeug nach einem Unfallschaden nicht mehr fahrbereit sein, sollte das Fahrzeug dennoch baldmöglichst repariert werden, sofern das Fahrzeug reparaturwürdig ist. Bei fiktiver Abrechnung (ein Sachverständigengutachten vorausgesetzt) wird meist nur die Anzahl der vom Sachverständigen festgestellten Tage für die Reparatur oder der Wiederbeschaffungsdauer eines Ersatzfahrzeugs bezahlt, sofern keine anderen Nachweise vorgelegt werden.

Die Höhe des Nutzungsausfalls wird i.d.R. nach der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch (Schwacke) bezahlt. Hierbei werden Altersunterschiede gemacht.
Ein Fahrzeug ab 5 Jahre alter wird eine Gruppe niedriger eingestuft,
ein Fahrzeug ab 10 Jahre alter wird 2 Gruppen niedriger eingestuft.

Diese Regelung trifft für Privat genutzte Fahrzeuge zu.


Bei Betrieblich genutzten Fahrzeugen muss man Unterscheiden, ob ein Fahrzeug der unmittelbaren Gewinnerzielung dient (direkte Gewinnerzielung) oder der mittelbaren Gewinnerzielung dient (z.B. Fahrzeug zur Fuhrparkinstantsetzung).

Im ersten Fall wären die Fixkosten des Fahrzeugs (nicht einsatzfähig) sowie der entgangene Gewinn zu ermitteln. Dieser müsste aber meist eingeklagt werden
Im letzten Fall wäre der betriebliche Ablauf gestört. Hier wäre der Nutzungsausfall wie oben zu berücksichtigen.

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