Führerscheine/Fahrerlaubnisklassen
Durch die Umsetzung der EU-Richtlinie 2006/126/EG wurde die 2. Stufe der sog. 3. Führerscheinrichtlinie
(sie musste zuerst in nationales Recht übernommen werden), zum 19.01.2013 wirksam.
Diese Richtlinie dient u.a. der Harmonisierung der Führerscheine in den EU-Staaten, in der es um die 110
verschiedenen Führerscheinarten gibt.
Neben der Vereinheitlichung der Fahrerlaubnis (als Scheckkarte), die man erreichen möchte, will man aber auch die verschiedenen
Führerscheinregelungen in den EU-Staaten vereinheitlichen.
Schlüsselzahlen dienen zur Ergänzung/Einschränkung der Fahrerlaubnisklassen
Die wichtigsten Änderungen
Fahrerlaubnisklassen
Schlüsselzahlen
Umrechnungstabelle der Fahrerlaubnisklassen vor 1999 (Zahlen)
- Vor dem 19.01.2013 ausgestellt Fahrerlaubnisse/Führerscheine bleiben in ihren Regelungen überwiegend unverändert,
d.h. der Besitzstand, den man erhalten hat, bleibt unverändert.
Hatte man z.B. die Führerscheinklasse 3 und durfte Fahrzeuge bis 7.500 kg fahren (jetzt Führerscheinklasse C1), darf man
diese Fahrzeuge weiterhin fahren.
In der Führerscheinklasse für Lkw/Busführerscheine, die vor dem 01.01.1999 gemacht wurden, in eine Änderung eingetreten.
Diese Fahrerlaubnis ist nur bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres gültig und muss dann immer für jeweils 5 Jahre
verlängert werden (augenärztliche/ ärztliche Untersuchung erforderlich.
- Von Erweiterungen in den geänderten Fahrzeugklassen profitieren auch die Inhaber von Fahrzeugklassen, die ihren
Führerschein vor dem 19.01.2013 gemacht haben.
- Der neue Führerschein ist nur noch 15 Jahre gültig. Dann muss er gegen einen neuen Führerschein eingetauscht werden.
Dies ist nur ein Austausch des Führerscheins, der dazu dient, die Fahrerlaubnis zu aktualisieren - Bild/Foto, nach dem
neuesten Stand der Technik Fälschungssicher zu machen usw. - .
Eine ärztliche Untersuchung ist nicht erforderlich!
- Bis zum 19.01.2013 ausgestellte Fahrerlaubnisse müssen bis zum 19.01.2033 umgetauscht werden.
Die Übergangszeit beträgt 20 Jahre.
Änderungen in den Fahrerlaubnisklassen/Führerscheinklassen
- Die Führerscheinklasse AM wurde eingeführt. Diese Klasse ersetzt die bisherigen Führerscheinklassen M + S
- Die Führerscheinklasse A1 wurde geändert, Es gibt jetzt keine Beschränkung der Geschwindigkeit von max. 80 km/h
bis zum 18. Lebensjahr mehr, Fahrzeuge der Klasse A1 dürfen weiterhin max. 125 ccm Hubraum und max. 11 KW
haben, jedoch ist die Leistung auf 0,1 KW je Kilogramm Leermasse des Fahrzeugs beschränkt.
- Die Fahrerlaubnisklasse A2 wurde eingeführt. Diese Klasse ersetzt die Führerscheinklasse A-beschränkt
(in den ersten zwei Jahren des Besitz dieser Fahrerlaubnisklasse A vor dem 19.01.2013).
Die erlaubte Motorradleistung des Motorrad wurde auf 35 KW heraufgesetzt.
Jedoch darf die Motorleistung 0,2 KW je Kilogramm Leermasse des Fahrzeug nicht übersteigen.
Wenn man vorher schon 2 Jahre die Führerscheinklasse A1 besessen hat, braucht man nur noch die
praktische Prüfung zu machen.
Sofern man die Führerscheinklasse A-beschränkt (vor dem 19.012013) gemacht hat, darf man jetzt Fahrzeuge der
Klasse A2 fahren. Der Führerschein ist dennoch nach 2 Jahren unbefristet.
- Das Mindestalter der Fahrerlaubnisklasse A ist jetzt 20 Jahre. Solange man noch nicht das Alter von 24 Jahren für
den Direkteinstieg in diese Führerscheinklasse erreicht hat, ist die Fahrerlaubnisklasse A2 die Voraussetzung dafür,
die Fahrerlaubnisklasse A machen zu können. Die Führerscheinklasse A2 muss man vorher 2 Jahre besitzen.
- Für dreirädrige Kraftfahrzeuge (Trikes) muss man seit dem 19.01.2013 (wenn die Fahrerlaubnis nach diesem Datum
erworben wurde) die Fahrerlaubnisklasse A besitzen.
Mit der Fahrerlaubnisklasse B kann man dennoch dreirädrige Fahrzeuge fahren, wenn man diese Führerscheinklasse
vor dem 19.01.2013 erworben hat.
Mit der Führerscheinklasse B (vor dem 19.01.2013 erworben) darf man mit dem Trike noch einen Anhänger ziehen.
Mit der Führerscheinklasse A (nach dem 19.01.2013 erworben) darf man keinen Anhänger mehr ziehen.
- In der Fahrerlaubnisklasse B wurde die 750 kg-Grenze für Anhänger wurde geändert.
Hier darf die Kombination aus Zugfahrzeug und Anhänger die zulässige Gesamtmasse von
3.500 kg nicht überschreiten.
Es kommt auf die zulässige Gesamtmasse von Zugfahrzeug und Anhänger an,
die in den Papieren steht, nicht auf das tatsächliche Gewicht.
Mofaführerschein = Prüfbescheinigung | |||
schließt mit ein: -- | Mindestalter: 15 | Mofas oder Mofaroller |
bis 50 ccm (Hubraum) und einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h. Der Führerschein besteht aus einer Prüfbescheinigung. Man darf am Mofa/Mofaroller einen Kindersitz für Kinder bis zu einem Alter von 7 Jahren anbringen. |
AM | |||
schließt mit ein: - | Mindestalter: 16 | - | zwei-/drei-/vierrädrige Kleinkrafträder bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h, bei Verbrennungsmotor Hubraum bis max. 50 cm3 (Fremdzündungsmotoren) und maximaler Nenndauerleistung von 4 KW bei Elektromotoren, Leermasse (ohne Batterien) bei vierrädrigen Kleinkrafträdern max. 350 kg bei Elektrofahrzeugen, bei drei-/vierrädrigen Kleinkrafträdern bei anderen Verbrennungsmotoren max. Nutzleistung von 4 KW |
A1 | |||
schließt mit ein: AM | Mindestalter: 16 | - | Kleinkrafträder bei Verbrennungsmotoren darf der Hubraum bis max. 125 cm3 (Fremdzündungsmotoren) betragen, max. 11 KW Nennmotorleistung Die Motorleistung darf 0,1 KW je Kilogramm Leermasse des Fahrzeug nicht überschreiten. Bei dreirädrigen Krafträdern darf die Motorleistung max. 15 KW betragen, der Hubraum mehr als 50 cm3 betragen, die Höchstgeschwindigkeit darf 45 km/h überschreiten |
A2 (vorher Fahrerlaubnisklasse A-beschränkt, die ersten 2 Jahre) | |||
schließt mit ein: AM, A1 | Mindestalter: 18 | - | Krafträder mit einer Motorleistung von max. 35 KW, Die Motorleistung darf 0,2 KW je Kilogramm Leermasse des Fahrzeug nicht überschreiten, mir Beiwagen ist erlaubt Sofern man noch nicht das Alter von 24 erreicht hat, ist dieser Führerschein die Voraussetzung dafür, den Führerschein Klasse A (unbeschränkt) zu machen |
A | |||
schließt mit ein: AM, A1, A2 | Mindestalter: 20 | - |
Krafträder |
B | |||
schließt mit ein: AM, L | Mindestalter: 18 17 (bedingt) (Siehe F-klassen-Mindestalter) |
- |
Kraftfahrzeuge bis 3.500 kg |
BE (Anhänger) | |||
schließt mit ein: - | Mindestalter: 18 17 (bedingt) (Siehe F-klassen-Mindestalter) |
- |
Anhänger über 750 kg - 3.500 kg (von Zugwagen der Klasse B gezogen) (Voraussetzung ist die Fahrerlaubnis des Zugwagen) |
C1 | |||
schließt mit ein: - | Mindestalter: 18 | - |
Kraftfahrzeuge 3.500 kg - 7.500 kg |
C1E (Anhänger) | |||
schließt mit ein: - | Mindestalter: 18 | - |
Anhänger (Zugfahrzeug der Klassen C1 oder B) bei Zugfahrzeug der Klasse B: |
C | |||
schließt mit ein: C1 | Mindestalter: 21 18 (bedingt) (Siehe F-klassen-Mindestalter) |
- |
Kraftfahrzeuge (Lkw) |
CE (Anhänger) | |||
schließt mit ein: C1E, BE | Mindestalter: 21 18 (bedingt) (Siehe F-klassen-Mindestalter) |
- |
Anhänger oder Sattelanhänger (Zugfahrzeug der Klasse C) |
D1 | |||
schließt mit ein: - | Mindestalter: 21 18 (bedingt) (Siehe F-klassen-Mindestalter) |
- |
Kraftfahrzeuge (z.B. Busse) |
D1E (Anhänger) | |||
schließt mit ein: BE | Mindestalter: 21 18 (bedingt) (Siehe F-klassen-Mindestalter) |
- |
Anhänger |
D | |||
schließt mit ein: D1 | Mindestalter: 24 bedingt 23, 21, 20 (Siehe F-klassen-Mindestalter) |
- |
Kraftfahrzeuge (z.B. Busse) |
DE (Anhänger) | |||
schließt mit ein: BE, D1E | Mindestalter: 24 bedingt 23, 21, 20 (Siehe F-klassen-Mindestalter) |
- |
Anhänger |
L | |||
schließt mit ein: - | Mindestalter: 16 |
- |
Zugmaschinen es wird vorausgesetzt, dass diese Fahrzeuge für land- und forstwirtschaftliche |
T | |||
schließt mit ein: - | Mindestalter: 16 |
- |
Zugmaschinen alle Fahrzeuge auch jeweils mit Anhänger, |
hierzu mehr...... §6 (FeV) Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
FeV = Fahrerlaubnisverordnung
Schlüsselzahlen
Schlüsselzahlen dienen zur Ergänzung/Einschränkung der Fahrerlaubnisklassen
Auszug:
EU-Schlüsselzahlen
01 | Sehhilfe und/oder Augenschutz |
01.01 | Brille |
01.02 | Kontaktlinsen |
01.03 | Schutzbrille |
02 | Hörhilfe/Kommunikationshilfe |
03 | Prothese/Orthese der Gliedmaßen |
05 | Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen |
05.01 | Nur bei Tageslicht |
05.02 | In einem Umkreis von.... km des Wohnsitzes oder Innerorts/innerhalb der Region |
05.03 | Ohne Beifahrer/Sozius |
05.04 | Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von maximal ... km/h |
05.05 | Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist |
05.06 | Ohne Anhänger |
05.07 | Nicht gültig auf Autobahnen |
05.08 | kein Alkohol |
10 | Angepasste Schaltung |
15 | Angepasste Kupplung |
20 | Angepasste Bremsmechanismen |
25 | Angepasste Beschleunigungsmechanismen |
30 | Angepasste Brems-Beschleunigungsmechanismen (kombiniert) |
35 | Angepasste Bedienvorrichtungen |
40 | Angepasste Lenkung |
42 | Angepasste(r) Rückspiegel |
43 | Angepasster Fahrersitz |
44 | Anpassung des Kraftrades: |
44.01 | Bremsbetätigung vorne/hinten mit einem Hebel |
44.02 | handbetätigte Bremse (Angepasst) |
44.03 | fußbetätigte Bremse (Angepasst) |
44.04 | Beschleunigungsmechanismen (Angepasst) |
44.05 | Handschaltung und Handkupplung (Angepasst) |
44.06 | Rückspiegel angepasst |
44.07 | Kontrolleinrichtungen angepasst |
44.08 | Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Boden mit den Füßen ermöglichen (gleichzeitig) |
45 | Kraftrad nur mit Beiwagen |
46 | Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge (Trikes) |
50 | Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugident-Nr.) |
51 | Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Kennzeichen) |
Bereich bis 79 siehe Anlage 9 zu § 25 Absatz 3 (FeV) |
- |
79.01 | Nur zweirädrige Fahrzeuge mit/ohne Beiwagen |
79.02 | Nur dreirädrige/vierrädrige Fahrzeuge/Leichtfahrzeuge der Klasse AM |
79.03 | Nur dreirädrige Fahrzeuge |
79.04 | Nur Fahrzeugkombination aus dreirädrigem Fahrzeug und Anhänger mit 750 kg zul. Gesamtgewicht |
79.05 | Krafträder der Fahrerlaubnisklasse A1 mit einem Leistungsgewicht mehr als 0,1 KW/kg (Leermasse) |
79.06 | Fahrzeugkombination aus Zugwagen und Anhänger der Klasse BE, wenn die zul. Gesamtmasse des Anhängers 3.500 kg überschreitet |
80 | Nur für Inhaber der Fahrerlaubnisklasse A für dreirädrige Fahrzeuge, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben |
81 | Nur für Inhaber der Fahrerlaubnisklasse A für zweirädrige Fahrzeuge, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben |
96 | Fahrzeugkombination aus Zugwagen und Anhänger der Fahrerlaubnisklasse B mit einem Anhänger von mehr als 750 kg Gesamtmasse, sofern die Gesamtmasse der Kombination mehr ist als 3.500 kg Gesamtmasse, jedoch 4.250 kg Gesamtmasse nicht übersteigt |
mehr siehe... Anlage 9 zu § 25 Absatz 3 (FeV)
nationale Schlüsselzahlen
104 | Ärztliches Attest muss mitgeführt werden |
171 | Fahrerlaubnisklasse C1 gültig für Fahrzeuge der Klasse D bis zu einer zul. Gesamtmasse von7.500 kg, jedoch ohne Fahrgäste |
172 | Fahrerlaubnisklasse C gültig für Fahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste |
176 | Auflage: Fahren nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres |
178 | Auflage zur Fahrerlaubnisklasse D oder D!: Nur Fahrten im Linienverkehr |
179 | Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden (Auflage) |
mehr siehe... Anlage 9 zu § 25 Absatz 3 (FeV)
Umrechnungstabelle der Fahrerlaubnisklassen vor 1999 (Zahlen)
Fahrerlaubnisklasse vor 1999 |
Fahrerlaubnisklasse ab 2013 |
1b | A1 |
1a | A2 |
1 | A |
2 | C und CE |
3 | B, BE, C1 und C1E |
2,3 |
D1, D1E, D und DE, (je nach zul. Gesamtgewicht des Fahrzeugs und Fahrerlaubnis zur |
4 | AM |
5 | L |
weitere Umschreibungen siehe...Anlage 3 (zu § 6 Absatz 6) der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
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