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Führerscheine/Fahrerlaubnisklassen

 

Durch die Umsetzung der EU-Richtlinie 2006/126/EG wurde die 2. Stufe der sog. 3. Führerscheinrichtlinie
(sie musste zuerst in nationales Recht übernommen werden), zum 19.01.2013 wirksam.
Diese Richtlinie dient u.a. der Harmonisierung der Führerscheine in den EU-Staaten, in der es um die 110
verschiedenen Führerscheinarten  gibt.
Neben der Vereinheitlichung der Fahrerlaubnis (als Scheckkarte), die man erreichen möchte, will man aber auch die verschiedenen
Führerscheinregelungen in den EU-Staaten vereinheitlichen.

Schlüsselzahlen dienen zur Ergänzung/Einschränkung der Fahrerlaubnisklassen

 

 

 

       Die wichtigsten Änderungen
       Fahrerlaubnisklassen
       Schlüsselzahlen
       Umrechnungstabelle der Fahrerlaubnisklassen vor 1999 (Zahlen)

 

 

 

 

 

 

 


      

 

Die wichtigsten Änderungen:

  -  Vor dem 19.01.2013 ausgestellt Fahrerlaubnisse/Führerscheine bleiben in ihren Regelungen überwiegend unverändert,
     d.h. der Besitzstand, den man erhalten hat, bleibt unverändert.
     Hatte man z.B. die Führerscheinklasse 3 und durfte Fahrzeuge bis 7.500 kg fahren (jetzt Führerscheinklasse C1), darf man
     diese Fahrzeuge weiterhin fahren.
     In der Führerscheinklasse für Lkw/Busführerscheine, die vor dem 01.01.1999 gemacht wurden, in eine Änderung eingetreten.
     Diese Fahrerlaubnis ist nur bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres gültig und muss dann immer für jeweils 5 Jahre
     verlängert werden (augenärztliche/ ärztliche Untersuchung erforderlich.
  -  Von Erweiterungen in den geänderten Fahrzeugklassen profitieren auch die Inhaber von Fahrzeugklassen, die ihren
     Führerschein vor dem 19.01.2013 gemacht haben.
  -  Der neue Führerschein ist nur noch 15 Jahre gültig. Dann muss er gegen einen neuen Führerschein eingetauscht werden.
     Dies ist nur ein Austausch des Führerscheins, der dazu dient, die Fahrerlaubnis zu aktualisieren - Bild/Foto, nach dem
     neuesten Stand der Technik Fälschungssicher zu machen usw. - .
     Eine ärztliche Untersuchung ist nicht erforderlich!
  -  Bis zum 19.01.2013 ausgestellte Fahrerlaubnisse müssen bis zum 19.01.2033 umgetauscht werden.
     Die Übergangszeit beträgt 20 Jahre.

Änderungen in den Fahrerlaubnisklassen/Führerscheinklassen

  -  Die Führerscheinklasse AM wurde eingeführt. Diese Klasse ersetzt die bisherigen Führerscheinklassen M + S

  - Die Führerscheinklasse A1 wurde geändert, Es gibt jetzt keine Beschränkung der Geschwindigkeit von max. 80 km/h
     bis zum 18. Lebensjahr mehr, Fahrzeuge der Klasse A1 dürfen weiterhin max. 125 ccm Hubraum und max. 11 KW
     haben, jedoch ist die Leistung auf 0,1 KW je Kilogramm Leermasse des Fahrzeugs beschränkt.

  -  Die Fahrerlaubnisklasse A2 wurde eingeführt. Diese Klasse ersetzt die Führerscheinklasse A-beschränkt
     (in den ersten zwei Jahren des Besitz dieser Fahrerlaubnisklasse A vor dem 19.01.2013).
     Die erlaubte Motorradleistung des Motorrad wurde auf 35 KW heraufgesetzt.
     Jedoch darf die Motorleistung 0,2 KW je Kilogramm Leermasse des Fahrzeug nicht übersteigen.
     Wenn man vorher schon 2 Jahre die Führerscheinklasse A1 besessen hat, braucht man nur noch die
     praktische Prüfung  zu machen.
     Sofern man die Führerscheinklasse A-beschränkt (vor dem 19.012013) gemacht hat, darf man jetzt Fahrzeuge der
     Klasse A2 fahren. Der Führerschein ist dennoch nach 2 Jahren unbefristet.

  -  Das Mindestalter der Fahrerlaubnisklasse A ist jetzt 20 Jahre. Solange man noch nicht das Alter von 24 Jahren für
     den Direkteinstieg in diese Führerscheinklasse erreicht hat, ist die Fahrerlaubnisklasse A2 die Voraussetzung dafür,
     die Fahrerlaubnisklasse A machen zu können. Die Führerscheinklasse A2 muss man vorher 2 Jahre besitzen.

  -  Für dreirädrige Kraftfahrzeuge (Trikes) muss man seit dem 19.01.2013 (wenn die Fahrerlaubnis nach diesem Datum
     erworben wurde) die Fahrerlaubnisklasse A besitzen.
     Mit der Fahrerlaubnisklasse B kann man dennoch dreirädrige Fahrzeuge fahren, wenn man diese Führerscheinklasse
     vor dem 19.01.2013 erworben hat.
     Mit der Führerscheinklasse B (vor dem 19.01.2013 erworben) darf man mit dem Trike noch einen Anhänger ziehen.
     Mit der Führerscheinklasse A (nach dem 19.01.2013 erworben) darf man keinen Anhänger mehr ziehen.

  -  In der Fahrerlaubnisklasse B wurde die 750 kg-Grenze für Anhänger wurde geändert.
     Hier darf die Kombination aus Zugfahrzeug und      Anhänger die zulässige Gesamtmasse von
     3.500 kg nicht überschreiten.
     Es kommt auf die zulässige Gesamtmasse von Zugfahrzeug und Anhänger an,
     die in den Papieren steht, nicht auf das tatsächliche Gewicht.

  

 

Fahrerlaubnisklassen

Mofaführerschein = Prüfbescheinigung
schließt mit ein: -- Mindestalter: 15 Mofas oder Mofaroller

bis 50 ccm (Hubraum) und einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h. Der Führerschein besteht aus einer Prüfbescheinigung. Man darf am Mofa/Mofaroller einen Kindersitz für Kinder bis zu einem Alter von 7 Jahren anbringen.
Prüfbescheinigung immer mitführen.

AM
schließt mit ein: - Mindestalter: 16 - zwei-/drei-/vierrädrige Kleinkrafträder
bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h,
bei Verbrennungsmotor Hubraum bis max. 50 cm3 (Fremdzündungsmotoren)
und maximaler Nenndauerleistung von 4 KW  bei Elektromotoren,
Leermasse (ohne Batterien) bei vierrädrigen Kleinkrafträdern max. 350 kg
bei Elektrofahrzeugen,
bei drei-/vierrädrigen Kleinkrafträdern bei anderen Verbrennungsmotoren
max. Nutzleistung von 4 KW
A1
schließt mit ein: AM Mindestalter: 16 - Kleinkrafträder
bei Verbrennungsmotoren darf der Hubraum bis max. 125 cm3 (Fremdzündungsmotoren)
betragen,
max. 11 KW Nennmotorleistung
Die Motorleistung darf 0,1 KW je Kilogramm Leermasse des Fahrzeug
nicht überschreiten.

Bei dreirädrigen Krafträdern darf die Motorleistung max. 15 KW betragen,
der Hubraum mehr als 50 cm3 betragen,
die Höchstgeschwindigkeit darf 45 km/h überschreiten
A2    (vorher Fahrerlaubnisklasse A-beschränkt, die ersten 2 Jahre)
schließt mit ein: AM, A1 Mindestalter: 18 - Krafträder
mit einer Motorleistung von max. 35 KW,
Die Motorleistung darf 0,2 KW je Kilogramm Leermasse des Fahrzeug
nicht überschreiten,

mir Beiwagen ist erlaubt

Sofern man noch nicht das Alter von 24 erreicht hat, ist dieser Führerschein
die Voraussetzung dafür, den Führerschein Klasse A (unbeschränkt) zu machen
A
schließt mit ein: AM, A1, A2 Mindestalter: 20 -

Krafträder
Hubraum ab 50 cm3,
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,
keine Leistungs-/Gewichtsbeschränkung,
mir Beiwagen ist erlaubt,

Dreirädrige Kraftfahrzeuge
von mehr als 15 KW
Hubraum ab 50 cm3,
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,
(kein Anhänger)

B
schließt mit ein: AM, L Mindestalter: 18
17
(bedingt)
(Siehe F-klassen-Mindestalter)
-

Kraftfahrzeuge bis 3.500 kg
Kfz bis zul. Gesamtmasse von 3.500 kg,
bis 8 Sitzplätze außer Führersitz,
Anhänger bis 750 kg
oder in Fahrzeugkombination, wo die
Gesamtmasse von Zugfahrzeug und Anhänger
3.500 kg nicht übersteigt.
Die Gesamtmasse von Zugwagen und Anhänger kann
mit Schlüsselzahl 96 auf 4.250 kg erweitert werden.
(hierzu ist eine Fahrerschulung erforderlich)

BE   (Anhänger)
schließt mit ein: - Mindestalter: 18
17
(bedingt)
(Siehe F-klassen-Mindestalter)
-

Anhänger über 750 kg - 3.500 kg (von Zugwagen der Klasse B gezogen)
wenn die Kombination von Zugwagen und Anhänger
3.500 kg übersteigt,
auch Sattelzugwagen der Führerscheinklasse B

(Voraussetzung ist die Fahrerlaubnis des Zugwagen)

C1
schließt mit ein: - Mindestalter: 18 -

Kraftfahrzeuge 3.500 kg - 7.500 kg
Kraftfahrzeuge von 3.500 kg bis 7.500 kg
max. 8 Personen ohne Fahrzeugführer,
Anhänger bis 750 kg zul. Gesamtmasse

(Voraussetzung ist Führerscheinklasse B)

C1E   (Anhänger)
schließt mit ein: - Mindestalter: 18 -

Anhänger (Zugfahrzeug der Klassen C1 oder B)
(Führerschein des Zugwagen ist Voraussetzung)

bei Zugfahrzeug der Klasse C1:
Anhänger oder Sattelanhänger schwerer als 750 kg,
zul. Gesamtmasse,
die zulässige Gesamtmasse von Zugwagen und Anhänger
darf 12.000 kg nicht überschreiten

bei Zugfahrzeug der Klasse B:
Anhänger oder Sattelanhänger schwerer als 3.500 kg,
zul. Gesamtmasse,
die zulässige Gesamtmasse von Zugwagen und Anhänger
darf 12.000 kg nicht überschreiten

C
schließt mit ein: C1 Mindestalter: 21
18
(bedingt)
(Siehe F-klassen-Mindestalter)
-

Kraftfahrzeuge (Lkw)

mehr als 3.500 kg zul. Gesamtmasse,
Beförderung von max. 8 Personen ohne Fahrzeugführer,
auch mit Anhänger, jedoch max. 750kg Gesamtmasse

CE   (Anhänger)
schließt mit ein: C1E, BE Mindestalter: 21
18
(bedingt)
(Siehe F-klassen-Mindestalter)
-

Anhänger oder Sattelanhänger  (Zugfahrzeug der Klasse C)

mehr als 750 kg zul. Gesamtmasse,


(Fahrerlaubnis des Zugwagen ist Voraussetzung)

D1
schließt mit ein: - Mindestalter: 21
18
(bedingt)
(Siehe F-klassen-Mindestalter)
-

Kraftfahrzeuge (z.B. Busse)

Beförderung bis 16 Personen außer dem Fahrzeugführer (dafür ausgelegt und gebaut),
nicht länger als 8 m,
auch mit Anhänger, jedoch max. 750kg Gesamtmasse

D1E   (Anhänger)
schließt mit ein: BE Mindestalter: 21
18
(bedingt)
(Siehe F-klassen-Mindestalter)
-

Anhänger

mit mehr als 750 kg Gesamtmasse

(Fahrerlaubnis des Zugfahrzeug ist Voraussetzung)

D
schließt mit ein: D1 Mindestalter: 24
bedingt
23, 21, 20
(Siehe F-klassen-Mindestalter)
-

Kraftfahrzeuge (z.B. Busse)

Beförderung von mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer
(dafür ausgelegt und gebaut),
auch mit Anhänger, jedoch max. 750kg Gesamtmasse

DE (Anhänger)
schließt mit ein: BE, D1E Mindestalter: 24
bedingt
23, 21, 20
(Siehe F-klassen-Mindestalter)
-

Anhänger

mit mehr als 750 kg Gesamtmasse

(Fahrerlaubnis des Zugfahrzeug ist Voraussetzung)

L   
schließt mit ein: - Mindestalter: 16
-

Zugmaschinen
Höchstgeschwindigkeit max. 40 km/h (Bauartbedingt),
in Kombination (Zugmaschine und Anhänger) beträgt
die Höchstgeschwindigkeit max. 25 km/h

auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder
selbstfahrende Futtermischwagen, Stabler
und andere Flurförderfahrzeuge,
hier beträgt die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit max. 25 km/h,
auch jeweils mit Anhänger

es wird vorausgesetzt, dass diese Fahrzeuge für land- und forstwirtschaftliche
Zwecke bestimmt sind und auch zu diesem Zwecke eingesetzt werden.

T
schließt mit ein: - Mindestalter: 16
-

Zugmaschinen
Höchstgeschwindigkeit max. 60 km/h (Bauartbedingt),

auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder
selbstfahrende Futtermischwagen,
hier beträgt die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit max. 40 km/h,

alle Fahrzeuge auch jeweils mit Anhänger,
es wird vorausgesetzt, dass diese Fahrzeuge für land- und forstwirtschaftliche
Zwecke bestimmt sind und auch zu diesem Zwecke eingesetzt werden.

hierzu mehr...... §6  (FeV)   Einteilung der Fahrerlaubnisklassen

FeV = Fahrerlaubnisverordnung

 

 

Schlüsselzahlen

Schlüsselzahlen dienen zur Ergänzung/Einschränkung der Fahrerlaubnisklassen

Auszug:

EU-Schlüsselzahlen

01 Sehhilfe und/oder Augenschutz
01.01 Brille
01.02 Kontaktlinsen
01.03 Schutzbrille
02 Hörhilfe/Kommunikationshilfe
03 Prothese/Orthese der Gliedmaßen
05 Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen
05.01 Nur bei Tageslicht
05.02 In einem Umkreis von.... km des Wohnsitzes oder Innerorts/innerhalb der Region
05.03 Ohne Beifahrer/Sozius
05.04 Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von maximal ... km/h
05.05 Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist
05.06 Ohne Anhänger
05.07 Nicht gültig auf Autobahnen
05.08 kein Alkohol
10 Angepasste Schaltung
15 Angepasste Kupplung
20 Angepasste Bremsmechanismen
25 Angepasste Beschleunigungsmechanismen
30 Angepasste Brems-Beschleunigungsmechanismen (kombiniert)
35 Angepasste Bedienvorrichtungen
40 Angepasste Lenkung
42 Angepasste(r) Rückspiegel
43 Angepasster Fahrersitz
44 Anpassung des Kraftrades:
44.01 Bremsbetätigung vorne/hinten mit einem Hebel
44.02 handbetätigte Bremse (Angepasst)
44.03 fußbetätigte Bremse (Angepasst)
44.04 Beschleunigungsmechanismen (Angepasst)
44.05 Handschaltung und Handkupplung (Angepasst)
44.06 Rückspiegel angepasst
44.07 Kontrolleinrichtungen angepasst
44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Boden mit den Füßen ermöglichen (gleichzeitig)
45 Kraftrad nur mit Beiwagen
46 Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge (Trikes)
50 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugident-Nr.)
51 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Kennzeichen)
Bereich bis 79
siehe Anlage 9 zu
§ 25 Absatz 3 (FeV)
-
79.01 Nur zweirädrige Fahrzeuge mit/ohne Beiwagen
79.02 Nur dreirädrige/vierrädrige  Fahrzeuge/Leichtfahrzeuge der Klasse AM
79.03 Nur dreirädrige Fahrzeuge
79.04 Nur Fahrzeugkombination aus dreirädrigem Fahrzeug und Anhänger mit 750 kg zul. Gesamtgewicht
79.05 Krafträder der Fahrerlaubnisklasse A1 mit einem Leistungsgewicht mehr als 0,1 KW/kg (Leermasse)
79.06 Fahrzeugkombination aus Zugwagen und Anhänger der Klasse BE, wenn die zul. Gesamtmasse
des Anhängers 3.500 kg überschreitet
80 Nur für Inhaber der Fahrerlaubnisklasse A für dreirädrige Fahrzeuge, die das 24. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben
81 Nur für Inhaber der Fahrerlaubnisklasse A für zweirädrige Fahrzeuge, die das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben
96 Fahrzeugkombination aus Zugwagen und Anhänger der Fahrerlaubnisklasse B mit einem Anhänger
von mehr als 750 kg Gesamtmasse, sofern die Gesamtmasse der Kombination mehr ist als 3.500 kg Gesamtmasse, jedoch 4.250 kg Gesamtmasse nicht übersteigt

mehr siehe...  Anlage 9 zu § 25 Absatz 3 (FeV)

nationale Schlüsselzahlen

104 Ärztliches Attest muss mitgeführt werden
171 Fahrerlaubnisklasse C1 gültig für Fahrzeuge der Klasse D bis zu einer zul. Gesamtmasse von7.500 kg,
jedoch ohne Fahrgäste
172 Fahrerlaubnisklasse C gültig für Fahrzeuge der Klasse D,
jedoch ohne Fahrgäste
176 Auflage: Fahren nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres
178 Auflage zur Fahrerlaubnisklasse D oder D!: Nur Fahrten im Linienverkehr
179 Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden (Auflage)

mehr siehe...  Anlage 9 zu § 25 Absatz 3 (FeV)

 

 

Umrechnungstabelle der Fahrerlaubnisklassen vor 1999 (Zahlen)

Fahrerlaubnisklasse
vor 1999
Fahrerlaubnisklasse ab 2013
1b A1
1a A2
1 A
2 C und CE
3 B, BE, C1 und C1E
2,3

D1, D1E, D und DE, (je nach zul. Gesamtgewicht des Fahrzeugs und Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen

4 AM
5 L

weitere Umschreibungen siehe...Anlage 3 (zu § 6 Absatz 6)  der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

 

 

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