Die Differenzbesteuerung kommt vor, wenn ein Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat und der Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs (meist zur Abrechnung mit einer Versicherung) ermittelt werden muß. Seit dem 01.08.2002 muß laut Gesetzt die Mehrwertsteuer nur noch gezahlt werden, wenn sie anfällt. So wird bei fiktiven Abrechnungen (laut Gutachten) die Mehrwertsteuer nicht mehr erstattet. Dies gilt auch bei Abrechnung der fiktiven Anschaffungkosten (laut Gutachten) für ein Ersatzfahrzeug. Je nach Fahrzeugalter und je nach Laufleistung eines Fahrzeug, aber auch die Art eines Fahrzeug (Lkw, Lieferwagen, Leasingfahrzeug, Neuwagen), ist ein Fahrzeug in verschiedenen Mehrwertsteuerhöhen zu erwerben. So ist bei einem Neuwagenkauf oder eines Leasingfahrzeugs meist die volle Mehrwertsteuer (19%) zu entrichten. Bei Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs (zur privaten Nutzung wie Pkw oder Motorrad), dass der Fahrzeughändler in der Regel ohne Mehrwertsteuer einkauft, ist nur der Gewinn des Fahrzeughändlers von der Versicherung (Differenz zwischen "Einkauf" "und Verkauf" eines Fahrzeugs) für die Mehrwertsteuer heranzuziehen. Hier sieht man den Durchschnitt der Mehrwertsteuer bei etwa 2% des Kaufpreises. Die Differenzsteuer, welche in diesen Fall abgezogen werden darf, ist die Mehrwertsteuer des Gewinns zwischen "Einkauf" und "Verkauf" eines Fahrzeughändlers. Da die gesetzliche Garantie auf Gebrauchtfahrzeuge bei 1 Jahr liegt, ist es verständlich, dass ein Fahrzeughändler das Gewährleistungsrisiko eingrenzen will und daher versucht, nur mit relativ jungen Fahrzeugen (max. 6-8 Jahre alt) und Fahrzeugen mit einer Laufleistung von z.B. max 100.000 km zu handeln. Die Gewinnspanne an Fahrzeugen lässt keine größeren Garantiefälle zu. Fahrzeuge, die ein gewisses Alter (ab 6-8 Jahre) haben und eine gewisse Laufleistung (z.B. ab 100.000 km) sind meist nur noch auf dem privaten Automarkt zu erhalten. Da dort in der Regel keine Mehrwertsteuer bezahlt wird, kann auch keine Mehrwertsteuer abgezogen werden. Ein Kfz-Sachverständiger hat diese genannten Punkte bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswert zu berücksichtigen, um Irrtümer auszuschließen.
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Wird ein Kostenvoranschlag bezahlt?
Lässt man bei einem Fahrzeugschaden einen Kostenvoranschlag z.B. in einer Kfz-Werkstatt erstellen, wäre dies die günstige Version zur Feststellung/Bezifferung eines Fahrzeugschadens. Eine Werkstatt macht dies meist nicht umsonst , die entstehenden Kosten werden im Falle einer Reparatur in der Werkstatt meist verrechnet.
Die eintretende Versicherung übernimmt bei fiktiver Abrechnung die Kosten für einen Kostenvoranschlag in der Regel nicht mit der Begründung, man würde die Kosten des Kostenvoranschlag bei Reparatur des Fahrzeug in der erstellenden Werkstatt ja zurück erhalten.
Lässt man dagegen ein Schaden-Sachverständigengutachten erstellen, bekommt man diese Kosten im Falle eines nichtverschuldeten Schadens von der geg. Versicherung erstattet, da diese Kosten zum Schaden gehören.
Eine Ausnahme bildet ein sogenannter Bagatellschaden.
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Reicht ein Kostenvoranschlag bei einem nichtverschuldeten Fahrzeugschaden aus?
Es ist zu bedenken, dass ein Kostenvoranschlag vorzuziehen ist, wenn es sich bei dem Fahrzeugschaden um einen für den Laien ersichtlichen Bagatellschaden handelt (Schadenhöhe um 1000 Euro €). Die Bagatellschadenhöhe ist von Region zu Region unterschiedlich. Dennoch sollte der Schaden min. von einer Kfz-Werkstatt eingesehen werden um sicher zu gehen, dass es nur ein kleiner Schaden ist (Schäden, die im Zusammenhang mit einem Fahrzeugschaden entstehen).
Ein Kostenvoranschlag hat jedoch keine beweissichernde Funktion, es wird (je nach Schadenhöhe) kein Wiederbeschaffungswert ermittelt. Ebenso wird keine Wertminderung des Fahrzeugs ermittelt. Es ist nicht zu vergessen, dass ein verunfalltes Fahrzeug weniger Wert ist als ein unfallfreies Fahrzeug. Hinzu kommt, dass die Kosten eines Kostenvoranschlag i.d.R. von der eintretenden Versicherung meist nicht übernommen werden.
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Kann ich einen Kfz-Sachverständigen bei einem Kaskoschaden beauftragen?
Grundsätzlich hat die Versicherung in 95% der Fälle bei einem Kaskoschaden (Vollkasko/Teilkasko) das Weisungsrecht, d.h. sie hat das alleinige Recht, bei einem Kaskoschaden einen Sachverständigen zu beauftragen. Beauftragen Sie selbstständig einen Kfz-Sachverständigen, werden die Kosten des Sachverständigen ohne Rücksprache mit der Kaskoversicherung meist nicht übernommen. Beauftragen Sie daher nur nach Rücksprache mit der Versicherung und der schriftlichen Bestätigung seitens der Versicherung einen Gutachter.
Sollten Sie gegen das von der Kaskoversicherung beauftragte Gutachten Beanstandungen haben, können Sie ein Sachverständigenverfahren aufrufen. Hier können Sie dann einen Kfz-Sachverständigen Ihres Vertrauens mit der Bewertung des Kaskoschadens beauftragen. Ein sog. Obergutachter stellt dann die beiden Gutachten gegenüber und bewertet sie.
Nach dem Ergebnis werden dann die anteiligen jeweils zu übernehmenden Kosten des Sachverständigenverfahrens bestimmt, d.h. wird der Versicherung in seinen Ermittlungen Recht gegeben, tragen Sie die Kosten des Sachverständigenverfahrens.
Bei bestehender Rechtschutzversicherung würden die Kosten von der Rechtschutzversicherung übernommen.
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Wann sollte man bei einem nichtverschuldeten Kfz-Unfallschaden die Polizei rufen?
Vorab sei gesagt, dass die Polizei ihr Erscheinen meist nicht umsonst macht. Bei Erscheinen der Polizei wird dem Verursacher meist 35 Euro für die polizeiliche Tätigkeit abgenommen.
Grundsätzlich steht und fällt der Schuldnachweis zu einem Unfallereignis mit vorhandenen Zeugen. Je fremder der Zeuge, desto besser. Zeugen, die Verwandt oder Verschwägert sind, (auch der Ehepartner oder Kinder), gelten sehr oft als parteiisch und sind daher nur bedingt glaubhaft. Auch wenn man alleine mit dem Fahrzeug unterwegs ist, mangelt es oft an Zeugen. Ein schriftliches Schuldanerkenntnis kann widerrufen werden (dies kommt oft vor, wenn mal z.B. eine Nacht darüber verbracht/geschlafen wurde). Sollte es schwierig sein, einen geeigneten Zeugen für den Unfallhergang zu finden oder sollte die Schuldfrage strittig sein, ruft man lieber die Polizei um Hilfe.
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Wie erfahre ich die zuständige Versicherung des Unfallgegners von einem Verkehrsunfall
Hierzu gibt es den Zentralruf der Autoversicherer. (Der Zentralruf ist eine Einrichtung der Versicherungen)
Dieser ist zu erreichen unter der Rufnummer (0800) 25 026 00
Um die zuständige Versicherung eines Unfallgegners zu erfahren werden meist folgende Unterlagen benötigt, wenn Sie anrufen:
Unfalldatum, Fahrzeugkennzeichen des Unfallgegners, der Ort des Unfalls (Deutschland wird angenommen) ggf. auch die Daten der Unfallbeteiligten
Hier die Website-Adresse: www.zentralruf.de
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Welche Lohnkosten können bei einem unverschuldeten Kfz-Schaden zugrunde gelegt werden.
Wenn ein Fahrzeug in einer Werkstatt gegen Vorlage eine Reparaturrechnung repariert wird, werden die Lohnkosten i.d.R. von der eintretenden Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers übernommen.
Bei einer fiktiven Abrechnung nach §249 BGB (man lässt sich das Geld auszahlen), sieht es etwas anders aus. Hierzu gibt es verschiedene Rechtsprechungen.
Grundsätzlich kann man aber davon ausgehen, dass bei Fahrzeugen bis zu einem Alter von 3 Jahren die Arbeitslöhne einer markengebundenen Fachwerkstatt anerkannt werden.
Bei Fahrzeugen, die Älter sind als 3 Jahre, werden meist nur die durchschnittlichen Verrechnungssätze von Fachwerkstätten anerkannt (von der eintretenen Haftpflichtversicherung des Schadenerursachers).
Keinesfalls werden die Stundenverrechnungssätze einer Werkstatt anerkannt, die nur deshalb günstig sind, weil Sonderkonditionen mit der eintretenden Haftpflichtversicherung bestehen (Diese werden oft von Versicherungen vorgelegt).
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Wie weit werde ich bei einem verschuldeten Fahrzeugschaden im Schadenfreiheitsrabatt zurück gestuft?
Grundsätzlich wird man für jeden Schaden, den man verschuldet verursacht, im kommenden Jahr von der eintretenden Versicherung im Schadenfreiheitsrabatt zurückgestuft. Dabei spielt es keine Rolle, ob man bei einem verschuldeten Fahrzeugschaden die Versicherung wechselt. Die Rückstufung bei einem verschuldeten Schaden liegt bei etwa 6-9 Jahren. Die Versicherungen handhaben Schadenfreiheitsrabatte unterschiedlich.
Auch bei der Vollkaskoversicherung wird man je gemeldeten und von der Versicherung beglichenen Schaden zurückgestuft, auch wenn man den Schaden nicht verursacht.
In der Teilkaskoversicherung gibt es keinen Schadenfreiheitsrabatt und wenn man keinen Fahrzeugschaden verursacht hat, wird man (nur) 1 Jahr besser gestuft.
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Wie kann ich mich bei einem verschuldeten Unfallschaden vor einer Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts schützen?
Indem man die Schadenkosten aus eigener Tasche bezahlt. Dies muss jedoch Durchgerechnet werden. Meist sind die Schadensummen so hoch, dass sich „das selber Bezahlen“ nicht lohnt. Die eigene Zahlgrenze sollte man in der Höhe eines Bagatellschaden festsetzen (bis 1000 €).
Hier bietet sich der Rückstufungs-Berechnungsfaktor an um zu sehen, ob sich ein Rückzahlen lohnt.
Meist kann man die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatt durch eigene Zahlung der Schadenkosten innerhalb von 6 Monaten verhindern, selbst wenn die eigene Haftpflichtversicherung den Schaden schon bezahlt hat. Man muss dann nur an die eigene Versicherung zurückzahlen.
Bei Schäden bis 500 € ist die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung sogar verpflichtet, einen auf die Möglichkeit der eigenen Zahlung des Schaden aufmerksam zu machen.
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Was versteht man unter „Schadenkosten“ im Haftpflichtschadenfall?
Schadenkosten sind nicht nur alleine der Fahrzeugschaden. Zu den Fahrzeug-Schadenkosten kämen noch die (ggf.) Gutachterkosten, (ggf.) Rechtsanwaltskosten, (ggf.) Nutzungsausfall-/Leihwagenkosten, (ggf.) Wertminderung des Fahrzeugs und (ggf.) Auslagenpauschale hinzu.
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Was versteht man unter Quotenvorrecht (nur bei Kaskoversicherung)
Wenn man Kaskoversichert ist und in einem Unfallschaden mit einer Teilschuld verwickelt ist, ist es oft sinnvoll, mit einem Mix aus der eigenen Kaskoversicherung ( i.d.R. Vollkasko) und der gegnerischen Haftpflichtversicherung seinen eigenen Fahrzeugschaden abzurechnen.
Da die Kfz-Vollkaskoversicherung sich laut § 86 (VVG) ihre Aufwendungen (soweit wie möglich) bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zurückholt, sie aber gegenüber der (eigenen) Kfz-Vollkasko nicht schlechter gestellt werden dürfen (laut § 86 VVG), können sie die weiteren Schadenkosten (kongruente Fahrzeugschäden wie Abschleppkosten, Gutachtenkosten, Merkantiler Minderwert, Selbstbeteidigungskosten und ggf. die Runterstufungskosten des Schadenfreiheitsrabatt) mit der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners abrechnen. Die Versicherung des Unfallgegners ist dazu verpflichtet.
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